Namensänderung
Gesetzliche Grundlage
2. Namensänderung
1 Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2 Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
3 Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.
Grundsatz
Der Familienname ist unabänderlich.
Ausnahmen
Familiennamenbildung bei der Heirat »
- gemäss ZGB 160
- » www.heirat.ch
Name der Ehefrau als Familienname »
- Nur bei Vorliegen achtenswerter Gründe (ZGB 30 Abs. 2).
Änderungen aus wichtigen Gründen »
(ZGB 30 Abs. 2)
- Lächerlicher Name
- Anstössiger Name
- Fremdländischer Name
- Bewilligungspraxis zurückhaltend
- Religionswechsel
- Kinder
- Name, derjenigen Person, die sorge- bzw. obhutsberechtigt ist
- Familienname des Stiefvaters
- Bewilligungspraxis zurückhaltend
- Keine Doppelnamen möglich
Änderungen aus beachtlichen Gründen »
(ZGB 30 Abs. 2)
- Grundsatz
- Gründe, die auch entfernt einfühlsam sind
- Bewilligungspraxis liberal
- Ausnahmen
- Keine Bewilligung bei rechts-, sitten- oder mutwilligen Änderungswünschen
Gerichtliche Anfechtung
- Rechtsgrundlage
- ZGB 30 Abs. 3
- Aktivlegitimation
- Person, die ihren Namensrechten verletzt ist
- Passivlegitimation
- Verletzer
- Gründe
- Bei seltenen Familiennamen
- Bei Vortäuschung familiärer Bande
- Frist
- 1 Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist)
- Keine absolute Frist.







