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Namensänderung

Gesetzliche Grundlage

ZGB 30 »

2. Namensänderung
1     Die Regierung des Wohnsitzkantons kann einer Person die Änderung des Namens bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen.
2     Das Gesuch der Brautleute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Familiennamen zu führen, ist zu bewilligen, wenn achtenswerte Gründe vorliegen.
3     Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

Grundsatz

Der Familienname ist unabänderlich.

Ausnahmen

Familiennamenbildung bei der Heirat »

Name der Ehefrau als Familienname »

  • Nur bei Vorliegen achtenswerter Gründe (ZGB 30 Abs. 2).

Änderungen aus wichtigen Gründen »

(ZGB 30 Abs. 2)

  • Lächerlicher Name
  • Anstössiger Name
  • Fremdländischer Name
    • Bewilligungspraxis zurückhaltend
  • Religionswechsel
  • Kinder
    • Name, derjenigen Person, die sorge- bzw. obhutsberechtigt ist
    • Familienname des Stiefvaters
      • Bewilligungspraxis zurückhaltend
    • Keine Doppelnamen möglich

Änderungen aus beachtlichen Gründen »

(ZGB 30 Abs. 2)

  • Grundsatz
    • Gründe, die auch entfernt einfühlsam sind
    • Bewilligungspraxis liberal
  • Ausnahmen
    • Keine Bewilligung bei rechts-, sitten- oder mutwilligen Änderungswünschen

Gerichtliche Anfechtung

  • Rechtsgrundlage
    • ZGB 30 Abs. 3
  • Aktivlegitimation
    • Person, die ihren Namensrechten verletzt ist
  • Passivlegitimation
    • Verletzer
  • Gründe
    • Bei seltenen Familiennamen
    • Bei Vortäuschung familiärer Bande
    • Frist
      • 1 Jahr ab Kenntnisnahme (relative Frist)
      • Keine absolute Frist.

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