Anwendbares Recht: Heimatrecht
- Der sich aus Abstammung ergebende Name richtet sich nach dem Heimatrecht.
- Namenserwerb im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses
- Anknüpfung kontrovers.
Namensprozesse international
- Feststellungsklagen unterstehen dem Heimatrecht.
- Unterlassungsklagen unterstehen dem Deliktsstatut.