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Namensrecht

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Rechtsschutz

Rechtsgebiet:
Namensrecht
Stichworte:
Namensrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gesetzliche Grundlage

Namensschutz

Subjektiver Schutz

Das Namensrecht schützt

  • Vorname und Familiennamen
  • Pseudonym
  • Firmen juristischer Personen des Privat- und öffentlichen Rechts

Objektiver Schutz

Das Namensrecht beinhaltet

  • Gebrauchsrecht
  • Ausschliessungsrecht.

Namensanmassung

Als Anmassung gilt die Führung des Namens eines Dritten, unter Beeinträchtigung dessen schützenswerter Interessen.

Voraussetzungen

Eine Anmassung setzt voraus:

  • Verwechslungsgefahr
    • Tangierung der Kennzeichenkraft
    • Gefährdung der Unterscheidungskraft
  • nach Verkehrsauffassung.

Keine Verletzung nach ZGB 29

Stellt die Namensverletzung keine Namensanmassung im Sinne von ZGB 29 Abs. 2 dar, ist zu prüfen, ob sich der Verletzte nicht auf eine Persönlichkeitsverletzung nach ZGB 28 berufen kann.

Namensprozesse

Klagevoraussetzungen

Eine Namensklage setzt voraus:

  • andauernde Anmassung und Bestreitung
  • keine Frist
    • keine Verjährung
    • keine Verwirkung
  • kein Rechtsmissbrauch
    • späte oder eben verspätete Geltendmachung könnte zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen

Vorsorgliche Massnahmen

  • siehe ZPO Art. 261 ff.

Namensklagen

Der Namensträger kann klagen auf

  • Feststellung seines Namensrechtes
    • Feststellungsklage (ZGB 29 Abs. 1)
  • Durchsetzung seines Gebrauchsrechtes
    • Feststellungsklage (ZGB 29 Abs. 1)
  • Unterlassung und/oder Beseitigung einer Namensanmassung, wenn nach Verkehrsauffassung einer Verwechslungsgefahr besteht
    • Unterlassungsklage (ZGB 29 Abs. 2)
      • Sie ist verschuldensunabhängig
  • Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
    • Klage gemäss den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Regeln (OR 41 ff, OR 49)
      • Ein Verschulden des Beklagten wird vorausgesetzt
      • Beispiel: DJ Bobo; BGE 4C.141/2002

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