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Rechtsschutz

Gesetzliche Grundlage

ZGB 29 »

1. Namensschutz

1     Wird jemandem die Führung seines Namens bestritten, so kann er auf Feststellung seines Rechtes klagen.

2     Wird jemand dadurch beeinträchtigt, dass ein anderer sich seinen Namen anmasst, so kann er auf Unterlassung dieser Anmassung sowie bei Verschulden auf Schadenersatz und, wo die Art der Beeinträchtigung es rechtfertigt, auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung klagen.

ZGB 30 Abs. 3 »

3     Wer durch Namensänderung verletzt wird, kann sie binnen Jahresfrist, nachdem er von ihr Kenntnis erlangt hat, gerichtlich anfechten.

Namensschutz

Subjektiver Schutz »

Das Namensrecht schützt

  • Vorname und Familiennamen
  • Pseudonym
  • Firmen juristischer Personen des Privat- und öffentlichen Rechts

Objektiver Schutz »

Das Namensrecht beinhaltet

  • Gebrauchsrecht
  • Ausschliessungsrecht.

Namensanmassung

Als Anmassung gilt die Führung des Namens eines Dritten, unter Beeinträchtigung dessen schützenswerter Interessen.

Voraussetzungen »

Eine Anmassung setzt voraus:

  • Verwechslungsgefahr
    • Tangierung der Kennzeichenkraft
    • Gefährdung der Unterscheidungskraft
  • nach Verkehrsauffassung.

Keine Verletzung nach ZGB 29 »

Stellt die Namensverletzung keine Namensanmassung im Sinne von ZGB 29 Abs. 2 dar, ist zu prüfen, ob sich der Verletzte nicht auf eine Persönlichkeitsverletzung nach ZGB 28 berufen kann.

Namensprozesse

Klagevoraussetzungen »

Eine Namensklage setzt voraus:

  • andauernde Anmassung und Bestreitung
  • keine Frist
    • keine Verjährung
    • keine Verwirkung
  • kein Rechtsmissbrauch
    • späte oder eben verspätete Geltendmachung könnte zur Annahme eines Rechtsmissbrauchs führen

Vorsorgliche Massnahmen »

  • siehe ZGB 28c – 28f.

Namensklagen »

Der Namensträger kann klagen auf

  • Feststellung seines Namensrechtes
    • Feststellungsklage (ZGB 29 Abs. 1)
  • Durchsetzung seines Gebrauchsrechtes
    • Feststellungsklage (ZGB 29 Abs. 1)
  • Unterlassung und/oder Beseitigung einer Namensanmassung, wenn nach Verkehrsauffassung einer Verwechslungsgefahr besteht
    • Unterlassungsklage (ZGB 29 Abs. 2)
      • Sie ist verschuldensunabhängig
  • Geltendmachung von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen
    • Klage gemäss den allgemeinen haftpflichtrechtlichen Regeln (OR 41 ff, OR 49)
      • Ein Verschulden des Beklagten wird vorausgesetzt
      • Beispiel: DJ Bobo; BGE 4C.141/2002

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