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Namensbildung

Namenserwerb

Der Namenserwerb beschlägt insbesondere folgende Erwerbsvarianten

  • Familienname
  • Vorname
  • Familienname des Ehegatten
  • Adelstitel
  • Pseudonym

Erwerb Familienname

Kind »

Das Kind verheirateter Eltern erhält

  • den Familiennamen (ZGB 270 Abs. 1)

Das Kind nicht verheirateter Eltern erhält

  • den Namen der Mutter (ZGB 270 Abs. 2)

Adoptivkind »

Das Adoptivkind erhält

  • den Familiennamen (ZGB 267 iVm ZGB 270 Abs. 1)

Findelkind »

Das Findelkind erhält

  • den Namen, den die zuständige kantonale  Behörde dem gefundenen Kind gibt (ZStV 38)

Erwerb Vorname

Der Vorname wird von den Eltern des Kindes bestimmt: »

  • Grundsatz
    • Freie Namenswahl (ZGB 301 Abs. 4; ZStV 37 Abs. 1)
  • Ausnahme
    • Kindeswohl
      • Rückweisung von Vornamen, welche die Interessen des Kindes verletzen (ZStV 37 Abs. 3).
      • Zuständigkeit: Zivilstandsbehörden.

Erwerb Familienname des Ehegatten

Während des Bestandes der Ehe »

Zum Familiennamen des Ehegatten gelten folgende Prinzipien:

  • Namenseinheit
    • Name des Ehemannes
    • Name der Ehefrau
      • Nur bei Namensänderung gemäss ZGB 30 Abs. 2
  • Doppelname
    • Voranstellung des eigenen ledigen Namens
    • ohne Bindestrich
  • Allianzname
    • Voranstellung des Familiennamens
    • mit Bindestrich

Weiterführende Informationen finden Sie unter www.heirat.ch

Nach der Scheidung »

  • Grundsatz
    • Beibehaltung
      • Geschiedenes Paar behält nach Scheidung Familienname wie zu Ehezeiten
  • Ausnahme
    • Wiederherstellung der vorehelichen Situation
      • Wiederannahme des angestammten Familiennamens oder des Namens, den die Person vor der Heirat trug
      • Erklärung
      • Frist: 1 Jahr.

Erwerb Pseudonym

Auch ein Pseudonym hat Anspruch auf Namensschutz »

Das Pseudonym

  • ist nicht ein amtlicher Name, erhält aber trotzdem Namensschutz wie amtliche Namen
  • vermag nicht zu verhindern, dass der Inhaber im Rechtsverkehr seinen amtlichen Familienname verwenden muss
  • hat aber Anspruch auf Namensschutz
    • Ausnahme:
      • Täuschungsgefahr
      • Namensrechte besser berechtigter Dritter.

Beispiel

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