Namensbildung
Namenserwerb
Der Namenserwerb beschlägt insbesondere folgende Erwerbsvarianten
- Familienname
- Vorname
- Familienname des Ehegatten
- Adelstitel
- Pseudonym
Erwerb Familienname
Das Kind verheirateter Eltern erhält
- den Familiennamen (ZGB 270 Abs. 1)
Das Kind nicht verheirateter Eltern erhält
- den Namen der Mutter (ZGB 270 Abs. 2)
Das Adoptivkind erhält
- den Familiennamen (ZGB 267 iVm ZGB 270 Abs. 1)
Das Findelkind erhält
- den Namen, den die zuständige kantonale Behörde dem gefundenen Kind gibt (ZStV 38)
Erwerb Vorname
Der Vorname wird von den Eltern des Kindes bestimmt: »
- Grundsatz
- Freie Namenswahl (ZGB 301 Abs. 4; ZStV 37 Abs. 1)
- Ausnahme
- Kindeswohl
- Rückweisung von Vornamen, welche die Interessen des Kindes verletzen (ZStV 37 Abs. 3).
- Zuständigkeit: Zivilstandsbehörden.
- Kindeswohl
Erwerb Familienname des Ehegatten
Während des Bestandes der Ehe »
Zum Familiennamen des Ehegatten gelten folgende Prinzipien:
- Namenseinheit
- Name des Ehemannes
- Name der Ehefrau
- Nur bei Namensänderung gemäss ZGB 30 Abs. 2
- Doppelname
- Voranstellung des eigenen ledigen Namens
- ohne Bindestrich
- Allianzname
- Voranstellung des Familiennamens
- mit Bindestrich
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.heirat.ch
- Grundsatz
- Beibehaltung
- Geschiedenes Paar behält nach Scheidung Familienname wie zu Ehezeiten
- Beibehaltung
- Ausnahme
- Wiederherstellung der vorehelichen Situation
- Wiederannahme des angestammten Familiennamens oder des Namens, den die Person vor der Heirat trug
- Erklärung
- Frist: 1 Jahr.
- Wiederherstellung der vorehelichen Situation
Erwerb Pseudonym
Auch ein Pseudonym hat Anspruch auf Namensschutz »
Das Pseudonym
- ist nicht ein amtlicher Name, erhält aber trotzdem Namensschutz wie amtliche Namen
- vermag nicht zu verhindern, dass der Inhaber im Rechtsverkehr seinen amtlichen Familienname verwenden muss
- hat aber Anspruch auf Namensschutz
- Ausnahme:
- Täuschungsgefahr
- Namensrechte besser berechtigter Dritter.
- Ausnahme:
Beispiel
- DJ Bobo: BGE 4C.141/2002







